06/02/2017
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Großschönau stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wohnbau und Wärmeversorgung Großschönau GmbH wie folgt zu:
§ 2 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen pachten sowie Unternehmensverträge und Interessengemeinschaftsverträge schließen.
Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen, wenn die Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 13 des § 96a Abs. 1 SächsGemO entsprechende Regelungen im
Gesellschaftervertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern die Gesellschaft allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls diese Verpflichtung besteht, eine zur Änderung des
Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hat.
§ 10 wird folgender Absatz 4 eingefügt
Die §§ 394 und 395 Aktiengesetz (AktG) finden entsprechende Anwendung.
§ 11 wird folgender Satz 2 angefügt
Die Gemeinde ist auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt.
§ 13 Abs. 1 wird der Wortlaut - des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes - geändert in
der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO)
Abs. 2 werden die Wörter - des Wirtschaftsplanes - gestrichen
Abs. 4 erhält folgende neue Fassung
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind der Gemeinde sowie deren Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden. Diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gemeinde auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind.
Die Gesellschaft ist außerdem verpflichtet, der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt alle erforderlichen Unterlagen zu übersenden und Auskünfte zu erteilen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses nach § 88a SächsGemO erforderlich sind.
Abs. 5 erhält folgende neue Fassung
Der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde wird die Befugnis zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt.
Die Abschlussprüfung wird im Umfang des § 53 Abs. 1 HGrG (in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt. Den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 105, 109 SächsGemO) sind die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse sowie das Recht eingeräumt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen. Die Gesellschafterversammlung ist vorher zu unterrichten; die Gesellschafter sind berechtigt, die Geschäftsführung verpflichtet, zum Prüfungsergebnis Stellung zu nehmen.
2. Der Bürgermeister der Gemeinde Großschönau wird ermächtigt und beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Wohnbau- und Wärmeversorgung Großschönau GmbH den entsprechenden Beschluss zu den vorstehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu tätigen und notariell bestätigen zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl Mitglieder des Gemeinderates zzgl. Bürgermeister: 18 + 1
Anwesend: 12 + 1 / Ja-Stimmen: 12 + 1